Wer muss ein Gewerbe gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) anmelden?
Ein Leistungserbringer, der seine Tätigkeit als selbständiges Gewerbe betreibt, muss dies nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO dem zuständigen Gewerbeamt anzeigen. Grundsätzlich ist jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die auf Dauer und Gewinnerzielung angelegt ist, als Gewerbetrieb anzusehen (vgl. § 15 Abs. 2 EStG). Die Absicht der Gewinnerzielung kann auch dann vorliegen, wenn die erwirtschafteten Gewinne in gemeinnützige Ziele investiert werden sollen. Die Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen mit Hilfsmitteln nach § 33 SGB V stellt eine auf Dauer angelegte und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit dar. Hierfür muss also ein Gewerbe gemäß § 14 Gewerbeordnung angemeldet werden. Macht ein Leistungserbringer geltend, dass es sich in seinem Fall nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, kann er dies durch eine entsprechende Bestätigung des Finanzamts oder eine Kopie des Steuerbescheids nachweisen. Etwas Anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn diese Tätigkeit als freier Beruf ausgeübt wird, was im Einzelfall nachzuweisen wäre. Die Pflicht zur Gewerbeanmeldung gilt grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform, in der der Leistungserbringer seine Tätigkeit betreibt.
Aktualisiert am: 13/05/2024
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