Wer entscheidet über die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation?
Einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation stellen die antragstellenden Leistungserbringer bei der von ihnen ausgewählten Präqualifizierungsstelle. Die Prüfung der von den jeweiligen Antragstellern zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie eine Entscheidung liegen entsprechend den Empfehlungen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich in der Verantwortung der Präqualifizierungsstelle. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation gilt grundsätzlich aber nur für solche beruflichen Qualifikationen, die im Kriterienkatalog nicht aufgeführt sind. Die Gleichwertigkeit einer beruflichen Qualifikation kann nicht mit einer in den Empfehlungen erfassten, für den betreffenden Versorgungsbereich, aber nicht anerkannten beruflichen Qualifikation begründet werden. Der GKV-Spitzenverband ist bei Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation vor Erteilung der Präqualifizierung von der Präqualifizierungsstelle zu informieren. Der Vorrang berufsrechtlicher Vorgaben ist zu beachten.
Aktualisiert am: 13/05/2024
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