Artikel über: Präqualifizierungsverfahren

Welche Vorteile bietet die Präqualifizierung den Leistungserbringern?

Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1 und 3 SGB V abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funtionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Nach § 126 Abs. 1a Satz 1 SGB V müssen Krankenkassen sicherstellen, dass die Leistungserbringer diese Voraussetzungen erfüllen. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Eignung durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 SGB V kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkassen erfolgen.

Aktualisiert am: 13/05/2024

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