Was ist zu tun, wenn die fachlichen Leitung ausscheidet?
Nach dem Ausscheiden der fachlichen Leitung aus dem Betrieb hat die Inhaberin oder der Inhaber oder die juristische Person unverzüglich für die Einsetzung einer anderen fachlichen Leitung zu sorgen. Die Legaldefinition (s. § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB) für „unverzüglich“ bedeutet „sobald wie möglich, ohne eine nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung“. Aus branchenspezifischen Gründen kann die Einsetzung einer neuen fachlichen Leitung ohne schuldhafte Verzögerung einen längeren Zeitraum benötigen. Ohne schuldhafte Verzögerung meint, dass eine evtl. Verzögerung nicht durch den Leistungserbringer verursacht wurde und damit nicht von ihm verantwortet werden kann. Im Kontext des Präqualifizierungsverfahrens kann „ohne schuldhafte Verzögerung“ bedeuten, dass eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer nachweislich trotz entsprechender Stellenanzeigen in geeigneten Medien (d. h., um den geeigneten Adressatenkreis zu erreichen) keine neue fachliche Leitung mit der geforderten Qualifikation über einen Zeitraum von mehreren Wochen finden kann. Ob bei diesen Leistungserbringern tatsächlich der Sachverhalt „ohne schuldhafte Verzögerung“ vorliegt, ist daher immer in der konkreten Situation unter Zugrundelegung des konkreten Sachverhaltes und der einzelnen Umstände zu sehen und zu beurteilen
Aktualisiert am: 13/05/2024
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