Was ist, wenn bei einem Neubetrieb der Einbau einer behindertengerechten Toilette aus Denkmalschutzgründen zu beachten ?
Auf eine behindertengerechte Toilette kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Ein- bzw. Umbau aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Voraussetzung ist, dass eine geeignete Sachverständige oder ein geeigneter Sachverständiger (z.B. Bausachverständige/Bausachverständiger) oder eine vereidigte Gutachterin bzw. ein vereidigter Gutachter dies schriftlich bestätigt und begründet. Diese Ausnahmeregelung entbindet die betreffenden Leistungserbringer nicht davon, die vorhandene Toilette soweit wie möglich behindertengerecht auszustatten, also die Einhaltung der Sitzhöhe (48 cm) ggf. durch eine Toilettensitzerhöhung zu realisieren, Haltegriffe – entsprechend den Anforderungen unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten bzw. Möglichkeiten – zu montieren, sowie einen Notsignalknopf zu installieren. Für den Umbau ist eine angemessene Übergangsfrist zu setzen. Die Präqualifizierungsbestätigung ist zu entziehen, wenn die gesetzte Frist verstreicht, ohne dass ein Umbau erfolgt ist.
Aktualisiert am: 08/05/2024
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