Artikel über: Nachweise

Was ist der Unterschied zwischen einem Ganganalysebereich und einem Laufgang? Wie sehen diese räumlich aus?

Der Ganganalysebereich ist bei folgenden Versorgungsbereichen vorgesehen: – 08B Bettungseinlagen … – 23E Orthesen, handwerklich hergestellt … – 23G Orthesen, handwerklich hergestellt … – 24A Beinprothesen (Fuß- und Zehenersatz) - 24B Beinprothesen – 31A Orthopädische Maßschuhe … – 31D … konfektionierte Schutzschuhe – 31E Orthopädische Zurichtungen … – 31F Diabetische Fußversorgungen (gilt ab Inkrafttreten der 14. Fortschreibung der Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V Zur Begutachtung der Versorgung mit den o.a. Hilfsmitteln wird i.d.R. eine Ganganalyse durchgeführt. Ein Laufgang ist, mit Ausnahme der Beinprothesenversorgung, üblicherweise dafür nicht notwendig. Die Raummaße für einen Ganganalysebereich sowie für einen Laufgang sind in den Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht definiert. Es ist darauf zu achten, dass der Ganganalysebereich so gestaltet ist, dass die jeweils zu versorgenden Versicherten genügend Schritte machen können, damit die Orthopädietechnikerin bzw. –Meisterin und Orthopädietechniker bzw. –meister oder die Orthopädieschuhmacherin (bzw. –Meisterin) und der Orthopädieschuhmacher bzw. -meister den Gang der Versicherten und des Versicherten beobachten und analysieren können. Der Ganganalysebereich kann also von den Raummaßen kleiner sein als ein Laufgang. Ein Laufgang wird für Beinprothesenversorgungen gefordert. Er muss daher so lang sein, dass das Gehen mit einer Prothese von Orthopädietechnikermeisterinnen und Orthopädietechnikermeistern ausreichend begutachtet werden kann

Aktualisiert am: 13/05/2024

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