Was bedeutet der Begriff Präqualifizierung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)?
Gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V können Vertragspartner der Krankenkassen nach § 127 Absatz 1 und 3 SGB V nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Gemäß § 127 Abs. 2 SGB V können Leistungserbringer unter bestimmten Voraussetzungen den Verträgen nach § 127 Abs. 1 SGB V zu den gleichen Bedingungen der Vertragspartner beitreten. Die Krankenkassen stellen vor Vertragsabschluss oder Abgabe des Hilfsmittels sicher, dass die Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V von den Leistungserbringern erfüllt werden. Ein Präqualifizierungsverfahren dient dazu, die Leistungserbringer auf ihre grundsätzliche Eignung zur Erbringung bestimmter Versorgungen zu prüfen und hierüber eine Bescheinigung (ein Zertifikat) zu erteilen. Die Präqualifizierung stellt somit eine vorvertragliche Eignungsprüfung dar.
Aktualisiert am: 13/05/2024
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