Wann benötigen Leistungserbringer eine Präqualifizierung?
Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Es geht dabei um die Eignung der Leistungserbringer als Voraussetzung für eine fachgerechte Durchführung der Hilfsmittelversorgung, die den Krankenkassen vor Vertragsschluss nachzuweisen ist. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) im April 2017 ist die Präqualifizierung verpflichtend für alle Leistungserbringer, die mit einer Krankenkasse einen Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V schließen wollen. Bei einzelvertraglichen Regelungen nach § 127 Abs. 3 SGB V kann eine Krankenkasse im Einzelfall eine individuelle Eignungsprüfung durchführen.
Aktualisiert am: 13/05/2024
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