Stellt der Einbau einer neuen Schallschutztür in einem Anpassraum für Hörgeräteanpassungen eine maßgebliche Änderung dar?
Im Kriterienkatalog der Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V sind Anforderungen an den Anpassraum, hier insbesondere die Anforderungen an einen maximalen Störschallpegel von ≦ 40 dB/A, gestellt. Mit dem Einbau einer neuen Schallschutztür sind somit Präqualifizierungskriterien berührt. Daher handelt es sich um eine maßgebliche Änderung, die von den Leistungserbringern der Präqualifizierungsstelle angezeigt werden muss.
Aktualisiert am: 13/05/2024
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