Sind Sichtfenster in der Tür zum akustisch und optisch abgegrenzten Bereich/Raum zur Beratung und Anpassung erlaubt?
Die akustische und optische Abgrenzung des Bereichs/Raums zur Beratung und Anpassung dient dem Schutz der Intimsphäre der Versicherten und einer ungestörten Beratung. Ein Blick von außen in den Anpassbereich/-raum ist daher zu verhindern. Eine optische Abgrenzung für den Bereich/Raum zur Beratung und Anpassung ist allerdings auch dann gegeben, wenn in der Tür zu diesem Bereich/Raum ein Sichtfenster eingelassen ist. Allerdings muss dieses Sichtfenster über eine blickdichte/n Gardine/Vorhang oder Jalousie verfügen.
Aktualisiert am: 13/05/2024
Danke!