Artikel über: Nachweise

Sind Ausnahmen definiert, bei deren Vorliegen auf eine Betriebsbegehung verzichtet werden kann?

Betriebsbegehungen sind nur bei wenigen, i.d.R. handwerklich gefertigte Hilfsmittel umfassende Versorgungsbereiche und nur bei den oben aufgeführten Sachverhalten notwendig. Die Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V sehen daher keine Ausnahmeregelung vor, nach der auf eine Betriebsbegehung bei einem Erstbezug verzichtet werden kann.

Aktualisiert am: 13/05/2024

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