Muss auch für Filialbetriebe eine Meisterqualifikation nachgewiesen werden?
Entsprechend den Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V muss die Meisterqualifikation für die fachliche Leitung auch für Filialen, in denen handwerklich zu fertigende Hilfsmittel zwar nicht angefertigt, aber angemessen und angepasst werden, nachgewiesen werden. Stellt die jeweils zuständige Handwerkskammer fest, dass es sich bei einem Filialbetrieb um einen unerheblichen Nebenbetrieb handelt, sind die Vorschriften der Handwerksordnung nicht anzuwenden. Der Betrieb dieser Zweigstelle bedarf also nicht der Eintragung in die Handwerksrolle und ist nicht an die Voraussetzung einer qualifizierten Betriebsleitung gemäß § 7 Handwerksordnung (HwO) geknüpft. Legt also ein Leistungserbringer der Präqualifizierungsstelle eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Handwerkskammer vor, wonach der zu präqualifizierende Filialbetrieb ein unerheblicher Nebenbetrieb gemäß § 3 Abs. 2 HwO ist, darf nicht der Nachweis der Meisterqualifikation oder einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO von der Präqualifizierungsstelle gefordert werden.
Aktualisiert am: 13/05/2024
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