Können sich Leistungserbringer mit Sitz im Ausland für die Hilfsmittelversorgung in Deutschland präqualifizieren lassen?
Eine Leistungserbringung in Deutschland durch ausländische Leistungserbringer ist grundsätzlich möglich. Die Eignungskriterien müssen dabei in jedem Fall vollumfänglich von ausländischen Leistungserbringern erfüllt werden. Bei den räumlichen und sachlichen Anforderungen dürften insoweit keine Probleme auftreten, da es sich um konkrete, unmittelbare Anforderungen handelt. Fragen können sich dagegen bei den geforderten beruflichen Qualifikationen der fachlichen Leitung und bei den rechtlich geprägten allgemeinen Anforderungen ergeben. Zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse ist unbedingt der in den Empfehlungen gemäß § 126 Abs. 1 Seite 19 von 20 SGB V mehrfach angeführte Grundsatz des Vorrangs des Berufsrechts zu beachten. Soweit es gesetzliche/berufsrechtliche Regelungen oder Assoziationsvereinbarungen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse gibt, sind diese maßgeblich und zu beachten. Soweit solche Regelungen nicht existieren sollten, kommt eine Gleichwertigkeitsprüfung in Betracht, d.h., es muss geprüft werden, ob durch die ausländische berufliche Qualifikation inhaltlich und in Bezug auf den zeitlichen Umfang Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die den jeweiligen in den Empfehlungen aufgeführten Qualifikationen entsprechen. Bei den allgemeinen Anforderungen kommt es auf die jeweilige Anforderung an. Pauschale Aussagen sind nicht möglich. Teilweise sind die Anforderungen durch Eigenerklärungen der Leistungserbringer nachzuweisen. Für die Erklärung der Insolvenzfreiheit ist die Nachweisführung durch ausländische Anbieter ausdrücklich geregelt: „Als ausländischer Anbieter ist eine Eigenerklärung erforderlich, aus der hervorgeht, dass sich die Firma nicht in Verhältnissen, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes mit den genannten Verfahren vergleichbar sind, befindet.“ Dieser Regelung kann auch für andere Fälle entnommen werden, dass – soweit erforderlich – auf die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes mit den genannten Verfahren/Normen vergleichbaren Regelungen abzustellen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Anforderungen durch amtliche Dokumente nachzuweisen sind, so z.B. beim Handelsregisterauszug. Vergleichbare Register gibt es auch in anderen Ländern. Das Institutionskennzeichen können auch ausländische Leistungserbringer erhalten, wie sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben Institutionskennzeichen (IK) der Spitzenverbände der Sozialversicherung ergibt. Auch eine Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung ist für in Deutschland tätige ausländische Unternehmen möglich und notwendig. Von den Gewerbeämtern werden hierfür bei ausländischen Unternehmen ein Inlandsbevollmächtigter sowie eine inländische Anschrift verlangt. Bei dem Versicherungsnachweis zur Betriebshaftpflichtversicherung ist zu prüfen, ob der Versicherungsschutz auch die Leistungserbringung in Deutschland erfasst. Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass die für die Präqualifizierung erforderlichen Unterlagen und Nachweise von den Leistungserbringern beizubringen sind und diese ggf. darzulegen haben, dass ein bestimmter Nachweis nicht in der geforderten Form, sondern nur auf andere gleichwertige Weise erbracht werden kann. So heißt es Kapitel II „Allgemeines“ der Präambel der Empfehlungen: „Kann ein Unternehmen aus einem stichhaltigen Grund die von ihm geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann es die Erfüllung der Anforderungen durch Vorlage anderer, von Seite 20 von 20 der prüfenden Stelle für mindestens gleichwertig befundener Unterlagen, nachweisen. Erfolgt die Nachweisführung in einem Präqualifizierungsverfahren, wird der GKV-Spitzenverband von der Präqualifizierungsstelle hierüber informiert.
Aktualisiert am: 13/05/2024
Danke!