Artikel über: Präqualifizierungsverfahren

Können bei einer erneuten Präqualifizierung Dokumente aus dem vorherigen Präqualifizierungsverfahren vorgelegt werden?

Da es sich um ein neues Präqualifizierungsverfahren handelt, sind die in den Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V genannten Anforderungen erneut vollumfänglich nachzuweisen. Eigenerklärungen von Leistungserbringern über die weitere Gültigkeit von im Rahmen der Erstpräqualifizierung vorgelegten Dokumente sind nicht zulässig. Die Fotodokumentation muss die aktuelle Betriebsausstattung zeigen.

Aktualisiert am: 29/05/2024

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