Kann die behindertengerechte Toilette auch außerhalb der Betriebsräume liegen?
In den Empfehlungen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V vom 16. April 2013 wurde festgelegt, dass die Voraussetzung einer behindertengerechten Toilette auch dann erfüllt ist, wenn die Nutzungsmöglichkeit in unmittelbarer räumlicher Nähe gegeben ist. Das Nutzungsrecht muss vertraglich geregelt sein. „Unmittelbar“ bedeutet „durch keinen oder kaum einen räumlichen oder zeitlichen Abstand getrennt“. Sinn dieser Regelung ist, dass auch behinderte Menschen ohne Aufwand und Umstände die Kundentoilette nutzen können. Öffentliche Toiletten können nicht als Kundentoiletten i.S. der Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V anerkannt werden. Behindertengerechte Toiletten werden für die Versorgungsbereiche bei Neubetrieben gefordert, bei denen anzunehmen ist, dass von der jeweiligen Versorgung verstärkt gehbehinderte Menschen betroffen sind und die unmittelbare Nähe daher von großer Relevanz ist.
Aktualisiert am: 08/05/2024
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