Gelten Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen gemäß § 7 ff. Handwerksordnung (HWO) als gleichwertige Qualifikation?
Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen der Handwerkskammern sind nicht als gleichwertige Qualifikationen zu behandeln, sondern erfüllen unmittelbar die im Kriterienkatalog aufgeführten beruflichen Qualifikationen. Eine Meldung der Präqualifizierungsstelle zur Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation an den GKV-Spitzenverband erfolgt daher nicht.
Aktualisiert am: 13/05/2024
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