Artikel über: Nachweise

Behindertengerechter Zugang (nur bei Bezug neuer Räumlichkeiten)

"Behindertengerechter Zugang (nur bei Bezug neuer Räumlichkeiten)
Information Bezug neuer Räumlichkeiten: Betriebe, die nach dem 31. Dezember 2010 nachweislich gegründet wurden, gelten als Neubetriebe. Diese Regelung gilt für alle Betriebsstätten, die ab dem 1. Juli 2015 erstmalig präqualifiziert werden.
Ein Neubetrieb/Erstbezug in diesem Sinne liegt auch bei einem Inhaberwechsel (Betriebsübernahme) vor, und zwar auch dann, wenn es sich um eine Betriebsnachfolge innerhalb der Familie handelt. Hierzu gehört ferner auch die Verlegung der Geschäftsräume in Räumlichkeiten eines bereits vorher bestehenden Betriebs.

Die Einstufung als Altbetrieb erfordert den Nachweis der oben genannten Unterlagen durch den Leistungserbringer.

Fotonachweis/e erforderlich:

Option 1
Behindertengerechter Zugang gem. GKV-SV-Anforderungen

Fotonachweis/e erforderlich
Folgende Kriterien des behindertengerechten Zugangs gem. GKV-SV müssen vollständig, Maßangaben mit Zollstock, nachgewiesen werden:

- Türen müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben. Untere Türanschläge und Türschwellen
sind grundsätzlich zu vermeiden.
- Soweit sie unbedingt erforderlich sind, müssen geeignete Rampen zur Verfügung stehen.
- Der Türdrücker sollte in 85 cm Höhe angebracht sein."

" - Sitzhöhe des Klosettbeckens (einschließlich Sitz) 46 - 48 cm (Zollstock muss komplett ersichtlich sein, vom Boden bis zur Sitzhöhe)
- Klappbare Haltegriffe auf jeder Seite des Klosettbeckens, die 15 cm über die Vorderkante des Beckens hinausragen und in der waagerechten und senkrechten Position selbsttätig arretieren
Die klappbaren Griffe sollen den Transfer vom Rollstuhl auf das WC ermöglichen, bitte auf ausreichenden Freiraum neben der Toilette achten.
- Notruf (Schalter/Knopf oder Zugschnur)

oder

Option 2
Feststehende oder mobile Rampe
Fotonachweis/e von der Rampe ist erforderlich

Option 3
Bescheinigung/Gutachten eines geeigneten Bausachverständigen oder vereidigten Gutachters erforderlich

Der Bausachverständige muss schriftlich bestätigen und begründen, dass der Ein-/Umbau eines behindertengerechten Eingangs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwandmöglich ist.

Nachweise, bei denen eine Maßangabe überprüft werden muss, sind mit einem Zollstock o.ä. zu fotografieren."

Aktualisiert am: 27/06/2024

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